13. November 2024
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Besteuerung von gesüßten alkoholfreien Getränken
Wie wir Sie bereits in den früheren Ausgaben unseres Newsletters unterrichtet haben, wurde im Rahmen der Konsolidierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen in der SR eine neue Steuer auf gesüßte alkoholfreie Getränke eingeführt. Das Gesetz über gesüßte alkoholfreie Getränke wurde am 5.10.2024 in der Gesetzessammlung veröffentlicht und gilt für gesüßte alkoholfreie Getränke, die nach dem 1.1.2025 (aus)geliefert werden.
In der Ausgabe 02/2024 des Newsletters haben wir Sie darüber informiert, was der Steuer unterliegen wird, auf welcher Grundlage die Steuer berechnet wird und welche Steuersätze zur Anwendung kommen. Nachstehend finden Sie weitere wichtige Informationen und Pflichten, die sich aus diesem neuen Gesetz ergeben.
Der Steuerzahler ist der Hersteller eines gesüßten alkoholfreien Getränks (nachfolgend „das Getränk“) oder der Lieferant des Getränks, der als erster das aus dem Ausland erworbene Getränk in die SR liefert.
Im Allgemeinen entsteht die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der ersten Lieferung des Getränks in der SR nach dem 1.1.2025. Wenn jedoch die gelieferten Getränke aus dem Ausland erworben wurden, kann der Steuerzahler wählen, ob die Steuerpflicht am Tag der ersten Lieferung des Getränks in der SR oder am Tag des Erwerbs des Getränks aus dem Ausland entsteht (in diesem Fall ist der Steuerpflichtige verpflichtet, das gewählte Verfahren für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren anzuwenden).
Ein Steuerzahler, dem eine Steueridentifikationsnummer (St.-IdNr.) zugewiesen wurde, muss sich nicht für diese Steuer registrieren, sondern ist lediglich verpflichtet, innerhalb von fünf Tagen nach Entstehung der ersten Steuerpflicht eine Mitteilung an die Steuerverwaltung einzureichen. Wenn dem Steuerzahler keine St.-IdNr. zugewiesen wurde, muss er innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum der Entstehung der Steuerpflicht einen Antrag auf Steuerregistrierung bei der Steuerverwaltung einreichen (die Steuerverwaltung registriert den Steuerpflichtigen innerhalb von zehn Tagen nach Einreichung des Antrags).
Gleichzeitig wurde in der Übergangsbestimmung eine spezifische Besteuerung für eine übermäßige Vorratsbildung von Getränken festgelegt, das sich negativ auf den lauteren Wettbewerb auswirken könnte (d.h. die Lieferung von Getränken nach dem 1.1.2025 aus Beständen, die im Jahr 2024 angelegt wurden, zu einem niedrigeren Preis als den der Konkurrenz). Die Steuerpflicht für diese spezifische Besteuerung entsteht, wenn das Volumen der Getränkekäufe von Juli bis Dezember 2024 größer ist als das 1,25-fache des Einkaufsvolumens der Getränke von Juli bis Dezember 2023. Im Falle einer positiven Differenz wird diese Differenz mit dem Getränkebestand zum 31.12.2024 verglichen. Der Getränkebestand zum 31.12.2024 unterliegt somit der Besteuerung aufgrund von übermäßiger Vorratsbildung, jedoch höchstens bis zur Höhe der positiven Differenz, die sich aus dem Vergleich der Einkaufsvolumen von Juli bis Dezember 2024 und dem 1,25-fachen des Einkaufsvolumens der Getränke von Juli bis Dezember 2023 ergibt.
Die Besteuerung für eine übermäßige Vorratsbildung von Getränken gilt für Unternehmen, die verpflichtet sind, ihre Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Auf den ersten Blick mag es so aussehen, dass diese Bestimmung nur für Einzelhandelsketten, Gastronomiebetriebe und Hotels gilt, sie gilt jedoch für jedes Unternehmen, das geprüft wird und übermäßige Vorräte hat (unabhängig vom Zweck der überhöhten Vorratsbildung).
Auf der Website des Finanzministeriums der SR ist bereits ein Muster der Steuererklärung für die Steuer auf gesüßte Getränke sowie eine Anleitung zum Ausfüllen veröffentlicht.