13. November 2024
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Sozialversicherungsgesetz – Änderungen bei den Bemessungsgrundlagen
Ab dem 1.1.2025 steht den Beitragszahlern der Sozialversicherung eine größere Veränderung bevor. Die Höchstbemessungsgrundlage, auf die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wird nicht wie bisher schrittweise erhöht. Die Höchstbemessungsgrundlage basiert auf dem durchschnittlichen Monatslohn in der Slowakei von vor zwei Jahren und entsprach bislang dessen 7-fachem Wert. Der Anstieg erfolgte also schrittweise und stieg zuletzt von 8.477 € im Jahr 2023 auf 9.128 € im Jahr 2024. Zu den Maßnahmen des Konsolidierungspakets gehört jedoch eine Änderung der Berechnung der Höchstbemessungsgrundlage vom 7-fachen auf das 11-fache des Durchschnittslohns von vor zwei Jahren. Dies wird zu einem radikalen Sprung führen, nach dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab dem 1.1.2025 den Sozialversicherungsbeitrag auf einen monatlichen Höchstbetrag von 15.730 € zahlen werden.
Die Sozialversicherung umfasst sog. Beiträge für: Krankenversicherung, Rentenversicherung (Alters- und Invalidenversicherung), Arbeitslosenversicherung, Garantieversicherung und einen Solidaritätsreservefonds. Auf Seiten des Arbeitgebers sind dies 27 % und auf Seiten des Arbeitnehmers 9,4 % der Bemessungsgrundlage.
Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, dessen Einkommen aus nicht selbstständiger Tätigkeit ab dem 1.1.2025 9.128 € übersteigt (Summe aus Gehalt, Prämien, verschiedenen Erstattungen sowie Sachleistungen), Abgaben auf einen um 6.602 € höheren Betrag als im Jahr 2024 zahlen muss. Wenn man sich jedoch die üblichen Gehälter in der Wirtschaft ansieht, wird die Mehrheit der Arbeitnehmer von dieser grundlegenden Erhöhung nicht betroffen sein. In der Praxis wird es höchstwahrscheinlich vor allem höhere Führungskräfte, gewährte Sondervergütungen sowie Situationen, in denen bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers eine Abfindung ausgezahlt wird, betreffen.