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6. Dezember 2024
Lesezeit: 2
Min.
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Wie ändert sich der Kinderfreibetrag ab 1. Januar 2025?
Das Inkrafttreten einer Reihe von Maßnahmen des Konsolidierungspakets steht kurz bevor. Ihre Mitarbeiter werden auch wissen wollen, was mit ihrem Kinderfreibetrag geschieht. Viele möchten die Familienfinanzen optimieren und den Kinderfreibetrag beim Partner mit dem geringeren Einkommen in Anspruch nehmen. Im Rahmen des Konsolidierungspakets ändert sich der Kinderfreibetrag ab dem 1. Januar 2025 jedoch nicht nur in seiner Höhe, sondern auch in anderer Hinsicht. Wer hat also Anspruch auf den Freibetrag und in welcher Höhe?
Erstens handelt es sich um eine Änderung (Senkung) der Höhe des Freibetrags selbst.
Ab 1.1.2025 gelten die folgenden Werte:
- Kind unter 15 Jahren: 100 €
- Kind 15-18 Jahre: 50 €
- Kind über 18 Jahren: 0 €
Eine weitere Änderung ist die Begrenzung der Höhe des Einkommens, ab der ein Arbeitnehmer den Kinderfreibetrag beanspruchen kann. Außerdem wird dieser Betrag mit steigendem Bruttolohn zunehmend gekürzt. Die Kürzung des Freibetrags beginnt bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.477 €, und der Betrag verringert sich mit steigendem Gehalt.
- Der Kinderfreibetrag für 15- bis 18-Jährige erreicht 0 € bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.100 € oder mehr
- Der Kinderfreibetrag für ein Kind unter 15 Jahren erreicht 0 € bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.632 € oder mehr
Es ist daher logisch, dass der Elternteil mit dem geringeren Einkommen den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt, um das Familieneinkommen zu maximieren.
Für die Anwendung des Kinderfreibetrages sowie für die Anwendung des nicht steuerpflichtigen Teils der Bemessungsgrundlage wird das Formular „Erklärung zur Anwendung des nicht steuerpflichtigen Teils der Bemessungsgrundlage“ verwendet.
Dieses Formular ist von den Arbeitnehmern auszufüllen:
- bei Beginn der Beschäftigung
- bei der Änderung der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags
- bei der Änderung der Anwendung des nicht steuerpflichtigen Teils der Bemessungsgrundlage
Was bedeutet das für Sie und Ihre Arbeitnehmer?
- Wenn bestehende Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2025 keinen Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen, müssen sie nichts unternehmen.
- Wenn bestehende Arbeitnehmer den Kinderfreibetrag nach dem 1. Januar 2025 in Anspruch nehmen, müssen sie das neue Formular VYH36v25 erneut ausfüllen.
- Wenn ein bestehender Arbeitnehmer den Freibetrag im Jahr 2024 in Anspruch genommen hat und den Kinderfreibetrag ab dem 1.1.2025 nicht mehr in Anspruch nehmen möchte, muss er auf dem ursprünglich ausgefüllten Erklärungsformular eine Änderung zum 31.12.2024 unterschreiben.
Wir gehen davon aus, dass die Arbeitnehmer nach der Änderung des Freibetrags ihre Anwendung des Freibetrags ändern werden (der besser verdienende Elternteil wird den Freibetrag aufgeben und der weniger verdienende Elternteil wird ihn in Anspruch nehmen). Sie müssen also mit einem höheren Verwaltungsaufwand beim Ausfüllen der Erklärungen rechnen.