Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Echtzeit ab 1.1.2027

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Echtzeit ab 1.1.2027

Bevorstehende Neufassung des Umsatzsteuergesetzes!

Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung in Echtzeit ab 1.1.2027

Das Finanzministerium der Slowakischen Republik („die Slowakische Republik“) legte vorläufige Informationen über den Gesetzentwurf (im Folgenden „Änderung“ genannt) zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes Nr. 222/2004 Z.z. (Gesetzblatt) in der geltenden Fassung (im Folgenden „Umsatzsteuergesetz“ genannt) vor.

Die bevorstehende Neufassung bezieht sich auf die Programmerklärung der slowakischen Regierung für den Zeitraum 2023-2027, in der sie sich verpflichtet hat, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung wirksamer zu gestalten.

Das Ziel der Neufassung ist es, die Vorschriften der Richtlinie (EU) des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerregeln für das digitale Zeitalter (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) in nationales Recht umzusetzen und sowohl die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für registrierte Umsatzsteuerzahler als auch die obligatorische Echtzeitmeldung von Daten aus inländischen Umsätzen aus elektronischen Rechnungen an die Finanzverwaltung, einzuführen.

Mit der Neufassung wird die Verpflichtung für Umsatzsteuerzahler eingeführt, ab dem 1. Januar 2027 Rechnungen in einem vorgeschriebenen elektronischen Format zu erstellen und zu erhalten, das die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Informationen enthält. Gleichzeitig wird die Verpflichtung eingeführt, Daten aus ausgestellten und empfangenen elektronischen Rechnungen für inländische Transaktionen in Echtzeit elektronisch an die Finanzverwaltung zu melden.

Die Meldung von Daten für inländische Umsätze in Verbindung mit der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung dürfte die Umsatzsteuerzahler auf die Verpflichtung zur Meldung von Daten über grenzüberschreitende Umsätze vorbereiten, die im Rahmen der oben genannten Richtlinie bis spätestens 1. Juli 2030 in das Umsatzsteuergesetz umgesetzt werden muss.

Der Staat verspricht sich von dieser Maßnahme, Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen, Steuerschlupflöcher zu schließen und nicht zuletzt die Steuererhebung zu verbessern. Die Bereitstellung von Daten aus elektronischen Rechnungen in Echtzeit wird der Finanzverwaltung auch ermöglichen, die Erfüllung von Steuerpflichten besser zu erkennen oder betrügerische Handlungen zu verhindern.

Andererseits dürfte dies für die Unternehmer die Geschäftsabläufe vereinfachen und die Effizienz und Qualität des Geschäftsumfelds erhöhen. Gleichzeitig gewährleistet die Standardisierung der elektronischen Rechnungsstellung eine schnellere Datenübertragung, eine zuverlässige Kommunikation und eine Verringerung der durch die Vielfalt der verwendeten Systeme bedingten Fehler.

Unter anderem wird es ab dem 1. Januar 2026 Änderungen im Bereich der Umsatzsteuerregistrierung geben, um die Umgehung der Registrierungspflichten zu unterbinden, sowie im Bereich der Aufhebung der Registrierung, um zu verhindern, dass Personen, die nachweislich an betrügerischen Umsätzen beteiligt waren, wieder in das Umsatzsteuersystem aufgenommen werden.

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