Verpflichtungen für Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit

Verpflichtungen für Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit

Verpflichtungen für Unternehmen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit

Das Akronym ESG (Environmental, Social and Corporate Governance) steht freilich nicht, wie man fälschlicherweise meinen könnte, lediglich für eine Erweiterung der Marketingaktivitäten von Unternehmen im Bereich der Sozialverantwortung (CSR). Die Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung werden allmählich zu einem immer wichtigeren Praxisthema in Form von rechtlichen Verpflichtungen, die auf Unternehmen über alle Branchen und Größenkategorien hinaus in den kommenden Jahren zukommen.

Ab diesem Jahr wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen von der Freiwilligkeit zur Pflicht. Einschlägige Rechtsvorschriften in Form von Richtlinien und Leitlinien werden sowohl öffentliche als auch private Unternehmen dazu verpflichten, Nachhaltigkeitsdaten zu messen und über sie zu berichten. Ein Beispiel ist die Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, auch bekannt als CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die vom Europäischen Parlament 2023 verabschiedet wurde.

Mit dem Inkrafttreten der diesbezüglichen EU-Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung in nationales Recht (primär das Rechnungslegungsgesetz ab dem 1.6.2024) wird eine neue Ära der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeläutet. Die CSRD-Richtlinie bringt nicht nur eine Harmonisierung der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, sondern wird auch viel mehr Unternehmen betreffen. In der Slowakei dürften dies etwa 700 Firmen mit mehr als 500 Beschäftigten sein, die bereits 2025 Daten für den Abrechnungszeitraum 2024 veröffentlichen werden müssen. Unternehmen, die die nachstehenden Kriterien erfüllen, werden ein Jahr später zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten verpflichtet. KMU werden ESG-Informationen Abnehmern gegenüber vorweisen müssen, die ihrerseits die Einhaltung von ESG-Kriterien in ihren Lieferketten nachweisen werden müssen.

In der erwarteten nationalen Regelung wird unter anderem Folgendes festgelegt:

Nachhaltigkeitsaspekte sind Umwelt-, Sozial-, Menschenrechts- und Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Finanzdienstleistungssektor. Nachhaltigkeitsberichterstattung bedeutet die Berichterstattung über Informationen, die sich auf Aspekte der Nachhaltigkeit beziehen, entweder auf individueller oder auf konsolidierter Basis.

Der Jahresbericht muss auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfassen und diesbezüglich auch einen Bericht eines gesetzlichen Abschlussprüfers zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung enthalten; dieser Prüfer muss nicht mit dem Abschlussprüfer des Unternehmens identisch sein.

Ein Handelsunternehmen (ausgenommen Banken und Rückversicherungs- bzw. Versicherungsunternehmen) ist verpflichtet, in einem separaten Abschnitt des Jahresberichts Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, wenn es in jeder der beiden unmittelbar vorangegangenen Rechnungsperioden mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien erfüllt:

  • der Gesamtbetrag der Vermögenswerte überstieg 25 000 000 EUR,
  • der Nettoumsatz überstieg 50 000 000 EUR,
  • die durchschnittliche Beschäftigtenzahl lag bei über 250.

Unter bestimmten Umständen löst auch die Ausgabe von Wertpapieren, die auf einem geregelten Markt gehandelt werden können, diese Verpflichtung für ein Unternehmen aus.

Die Nachhaltigkeitsinformationen sind in die folgenden Bereiche gegliedert:

  • eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie (z. B. Risikobewältigung, Ermittlung von Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, Pläne und Maßnahmen um sicherzustellen, dass das Geschäftsmodell und die Geschäftsstrategie mit einer nachhaltigen Wirtschaft, Klimaneutralität und der Begrenzung der globalen Erwärmung vereinbar sind),
  • eine Beschreibung der Ziele und Fristen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen), eine Beschreibung von Fortschritten bei der Erreichung der Ziele, eine Erklärung, dass die Umweltziele auf soliden wissenschaftlichen Beweisen beruhen,
  • eine Beschreibung der Rolle der Organe des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte (z. B. Fachwissen und Fähigkeiten),
  • eine Beschreibung der Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • Informationen über das Vorhandensein von Anreizsystemen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten, die das Unternehmen den Mitgliedern seiner Organe gegenüber anwendet,
  • eine Beschreibung von Sorgfaltspflichtverfahren sowie der nachteiligen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit und Maßnahmen zur Beseitigung dieser nachteiligen Auswirkungen,
  • eine Beschreibung der Hauptrisiken für das Unternehmen und das Management dieser Risiken unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten,
  • relevante Indikatoren zu den vorstehenden Informationen.

Sensible Informationen – ein Unternehmen muss keine Informationen über seine künftige Entwicklung oder über Angelegenheiten, bezüglich welcher das zuständige Organ des Unternehmens noch nicht entschieden hat, offenlegen, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass die Offenlegung solcher Informationen das Geschäft des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigen könnte.

Vereinfachte Nachhaltigkeitsberichterstattung – kleine und weniger komplexe Organisationen, die im Gesetz näher definiert sind, können in den folgenden Bereichen vereinfacht über Nachhaltigkeit berichten:

  • eine Beschreibung des Geschäftsmodells und der Geschäftsstrategie,
  • eine Beschreibung der Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte,
  • eine Beschreibung der nachteiligen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit und Maßnahmen zur Beseitigung dieser nachteiligen Auswirkungen,
  • eine Beschreibung der Hauptrisiken für das Unternehmen und das Management dieser Risiken,
  • relevante Indikatoren zu den vorstehenden Informationen.

Die Befreiung von der verpflichtenden individuellen Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für ein Tochterunternehmen, wenn es in den konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens einbezogen ist. Um die Befreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen gleichzeitig weitere Bedingungen erfüllt sein, z. B. muss der Lagebericht des Tochterunternehmens einen Link zur Webseite des Mutterunternehmens enthalten, auf der der konsolidierte Jahresbericht und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zur Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügbar sind.

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