Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Das mehrmals novellierte Arbeitsgesetzbuch bringt neue Rechte für die Arbeitnehmer.

Geltende Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs

Im Juni 2024 verabschiedete der Nationalrat der Slowakischen Republik zwei Novellen des Gesetzes Nr. 311/2001 Slg. Arbeitsgesetzbuch (nachstehend „Arbeitsgesetzbuch“ genannt), die Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts mit sich bringen.

Änderungen mit Wirkung ab 01.08.2024:

Mit der Novellierung des Arbeitsgesetzbuchs wurde die Mitverantwortung von Unternehmen für die Lohnzahlung an Arbeitnehmer in Subunternehmerketten erweitert (so genannte Subunternehmerhaftung) erweitert. In der Praxis bedeutet dies, dass ein entsandter Arbeitnehmer aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Slowakischen Republik einen Anspruch auf Lohnzahlung gegen einen Dienstleister geltend machen kann, dessen Subunternehmer sein Arbeitgeber ist, und zwar nicht nur im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, sondern jetzt auch im Rahmen der inländischen Erbringung von Dienstleistungen.

Der Arbeitnehmer kann das Recht auf solche Lohnzahlung durch einen schriftlichen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit des Lohns geltend machen, jedoch nur im Falle der Leistungserbringung im Zusammenhang mit Bauarbeiten, insbesondere von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Instandsetzung, der Instandhaltung, dem Umbau oder dem Abriss von Gebäuden. Bei anderen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Subunternehmer-Verhältnisses ausgeführt werden, kann dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden.

Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Dienstleister nur Anspruch auf den zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeit geltenden Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde, höchstens jedoch bis zur Differenz zwischen dem Mindestlohnbetrag und dem vom Subunternehmer für die Ausführung dieser Arbeit gezahlten Lohn. Der Dienstleister ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Geltendmachung des Rechts auf Lohnzahlung das Entgelt abzüglich aller Lohnabzüge, die der Subunternehmer vorgenommen hätte, auszuzahlen.

Der Dienstleister kann den Antrag des Arbeitnehmers ablehnen, wenn er nachweisen kann, dass er bei der Auswahl des Subunternehmers nicht vorhersehen konnte, dass dieser an seine Arbeitnehmer keinen Lohn zahlen würde.

Der Arbeitnehmer, der Subunternehmer und der Dienstleister sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Änderung mit Wirkung ab 01.01.2025:

Die Änderung im Arbeitsgesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer Erholungsgutscheine auf ihre Eltern übertragen können (der Erholungsgutschein kann vom Elternteil des Arbeitnehmers in Abwesenheit des Arbeitnehmers eingelöst werden). Wenn alle Anforderungen im Sinne des Arbeitsgesetzbuchs erfüllt sind, sind:

  • Einkünfte, die ein Arbeitnehmer in Form eines Erholungsgutscheins für sein Elternteil erhält, in diesem Fall ebenfalls von der Einkommensteuer befreit,
  • die Kosten für die Bereitstellung des Erholungsgutscheins für den Arbeitgeber weiterhin eine steuerlich absetzbare Aufwendung.

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