15. September 2022
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Die Digitalisierung der Wirtschaft bringt neue Meldepflichten
Am 01.01.2023 tritt die Änderung des Gesetzes Nr. 422/2012 GesSlg. über die internationale Amtshilfe und Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung in Kraft, welche die Richtlinie des Rates (EU) 2021/514 (DAC7) zur Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich umsetzt. Ziel der Richtlinie DAC7 ist es, den automatischen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern.
Dem Betreiber der digitalen Plattform entsteht eine neue Meldepflicht. Dieser Pflicht werden ausgewählte Geschäftstätigkeiten (z.B. Vermietung von Immobilien, Online-Präsenzschulungen, IT-Dienstleistungen, Datenverarbeitung, Beförderungs-, Zustellung- und Reinigungsdienstleistungen) unterliegen, die über digitale Plattformen ausgeübt werden. Die Betreiber digitaler Plattformen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu den einzelnen Verkäufern sammeln, kontrollieren und an die Steuerbehörden weiterleiten.
Das Kalenderjahr 2023 wird der erste Meldezeitraum sein, wobei die Betreiber der digitalen Plattformen verpflichtet sein werden, die geforderten Informationen den zuständigen Steuerbehörden bis zum 31.01.2024 zu melden.