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11. September 2023
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Entwurf eines Gesetzes zur Gewährleistung einer Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen
Das Finanzministerium der Slowakischen Republik hat den Entwurf eines Gesetzes über Ausgleichssteuer zur Gewährleistung einer Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen (im Folgenden das „Gesetz“) vorgelegt.
Das Gesetz wurde in der Absicht verfasst, eine Mindestbesteuerung der Einkünfte von in der Slowakischen Republik ansässigen Einheiten zu gewährleisten, die Mitglieder einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe sind, und damit die Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union umzusetzen.
Die erwartete positive Auswirkung der Einführung einer globalen Mindestbesteuerung soll darin bestehen, den Steuerwettbewerb zwischen Ländern im Bereich der niedrigen effektiven Unternehmensbesteuerung zu reduzieren und sicherzustellen, dass Unternehmen, die Teil von großen multinationalen Gruppen sind, ihren gerechten Anteil an der Steuer zahlen – unabhängig davon, wo sie tätig sind.
Liegt der effektive Steuersatz der Einkünfte von Einheiten einer konsolidierten Gruppe in der Slowakischen Republik unter dem Mindeststeuersatz von 15 %, zahlt der Steuerpflichtige eine Ausgleichssteuer in Höhe der Differenz zwischen diesem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz. Der effektive Steuersatz berechnet sich aus dem Verhältnis zwischen den einbezogenen Steuern (neben der zu zahlenden Einkommensteuer sollte dies z.B. auch die latente Steuer, die Quellensteuer oder die Sonderabgabe in regulierten Wirtschaftszweigen einschließen) und dem Gewinn/Verlust in dem jeweiligen Land nach Bereinigung um bestimmte im Gesetz aufgeführte Posten.
Der Gesetzentwurf gilt nur für Einheiten einer Unternehmensgruppe mit einem Jahreserlös von mindestens EUR 750 Mio. in mindestens zwei Rechnungslegungszeiträumen der letzten vier Rechnungslegungszeiträume, die dem untersuchten Rechnungslegungszeitraum vorausgehen. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse handeln und keine Geschäftstätigkeit ausüben, wie staatliche Stellen, internationale und gemeinnützige Organisationen oder Pensions- und Investmentfonds.
Der Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, die Steuererklärung für die Ausgleichssteuer spätestens 13 Monate nach Ablauf des betroffenen Steuerzeitraums abzugeben, und die Ausgleichssteuer ist innerhalb derselben Frist fällig. In dem Übergangszeitraum, d.h. in der ersten Rechnungsperiode, in der die Gruppe in den Anwendungsbereich fällt, wird die Frist um drei Kalendermonate verlängert.
Als Datum für das Inkrafttreten des Gesetzes ist der 31. Dezember 2023 vorgesehen. Über weitere Entwicklungen zu diesem Gesetz werden wir Sie in den nächsten Ausgaben unseres Newsletters auf dem Laufenden halten.