15. März 2023
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Ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 10%
In der vorigen Ausgabe unseres Newsletters haben wir über die Novellierung des Mehrwertsteuergesetzes berichtet, mit der die Einführung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 10% für ausgewählte, unten aufgeführte Dienstleistungen, für eine Übergangszeit (bis zum 31.3.2023) beschlossen wurde. Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat am 22.12.2022 eine weitere Novelle des Mehrwertsteuergesetzes mit Wirkung vom 1.4.2023 beschlossen, die es ermöglicht, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf die spezifizierten Dienstleistungen dauerhaft anzuwenden.
Die Dienstleistungen, auf die der ermäßigte MwSt.-Satz auch nach dem 31.3.2023 angewandt werden kann, sind in Anhang 7a des MwSt.-Gesetzes aufgeführt, und zwar sind das:
- Personenbeförderungsdienste mit Seilbahnen, Standseilbahnen und Skiliften,
- Dienstleistungen zur Sportausübung in Innen- und Außensportanlagen (einschließlich des Eintritts in Fitnesszentren) und der Eintrittspreis für künstliche Schwimmbäder,
- Restaurant- und Bewirtungsdienste,
- Beherbergungsdienste.
Insbesondere Anbieter von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sollten bei der Anwendung des ermäßigten MwSt.-Satzes Vorsicht walten lassen, da seine Anwendung etwas komplizierter ist. Für die ordnungsgemäße Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist es wichtig, dass die Restaurant- und Bewirtungsdienste von ausreichenden Nebenleistungen begleitet werden, um den Verzehr der ausgegebenen Speisen oder Getränke an Ort und Stelle zu ermöglichen. Ein Beispiel für eine Nebenleistung ist die Bereitstellung einer Räumlichkeit zum Essen, Bedienung oder die Bereitstellung von Toiletten oder Umkleideräumen. Daraus folgt, dass der ermäßigte Steuersatz gilt, sofern der Kunde im Restaurant Essen bestellt und auch verzehrt. Der Kauf von Speisen zum Mitnehmen oder die Lieferung von Speisen nach Hause unterliegt jedoch dem normalen Mehrwertsteuersatz von 20%, da es sich im Sinne der Mehrwertsteuer um eine Warenlieferung handelt.