15. Juni 2022
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Gesetz über europaweites Produkt für die private Altersvorsorge
Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat das Gesetz über das gesamteuropäische Produkt für die private Altersvorsorge verabschiedet, durch das ab dem 1. Januar 2023 auch das Einkommenssteuergesetz geändert und ergänzt wird. Ziel dieser Verordnung ist es, das freiwillige Sparen für den Ruhestand noch eingehender zu fördern und somit das Einkommen für die Sparer – natürliche Personen nach Erreichen des Rentenalters bzw. nach Erlangung des Anspruchs auf eine Alters- oder Vorruhestandsrente – zu sichern.
Leistungen, die gemäß den Bedingungen des Gesetzes über das europaweite Produkt für die persönliche Altersvorsorge gezahlt werden, stellen steuerpflichtige Einkünfte des Steuerpflichtigen aus Kapitalvermögen dar. Ebenso werden derzeit Leistungen aus dem Zusatzrentensparen, das von der Zwecksetzung her ein ähnliches Produkt ist, als solche Einkünfte behandelt (die Steuerbemessungsgrundlage ist die Leistung abzüglich der gezahlten Beiträge). D.h. Leistungen aus dem europaweiten persönlichen Rentenprodukt stellen kein steuerfreies Einkommen dar.
Ähnlich wie bei der derzeitigen Abzugsfähigkeit von Beiträgen zum Zusatzrentensparen von der Steuerbemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen, können die Sparer auch beim Sparen über das europaweite persönliche Altersvorsorgeprodukt jährlich einen Abzug von insgesamt bis zu 180 EUR geltend machen, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem Zusatzrentensparen oder dem europaweiten persönlichen Altersvorsorgeprodukt mehrere Vertragsverhältnisse eingegangen ist.