20. Dezember 2022
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Mit der Novellierung des Sozialversicherungsgesetzes wird die so genannte Zuordnung von Beiträgen für die Elternrente eingeführt
Mit der beschlossenen Änderung des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. zur Sozialversicherung wird ab Januar 2023 eine neue Rentenleistung, die Elternrente, eingeführt. Jedes Kind, das in der Slowakei arbeitet oder freiwillig rentenversichert ist, kann einen Teil seiner Sozialversicherungsbeiträge auf die Personen umlegen, die es aufgezogen haben und im Ruhestand sind.
Die Sozialversicherungsanstalt zahlt Eltern von leiblichen oder adoptierten Kindern, die mit Erreichen des Rentenalters eine Alters-, Invaliditäts- oder Altersrente beziehen, automatisch eine Elternrente. Das Kind kann jedoch beschließen, dass es nicht möchte, dass dem Elternteil eine Elternrente gewährt wird, oder die Leistung für einen Ersatzelternteil bestimmen. Diese Entscheidung muss dem Sozialversicherungsamt bis zum 28. Februar 2023 unter Verwendung des veröffentlichten Formulars mitgeteilt werden.
Die einem Elternteil gezahlte Elternrente beläuft sich auf 1,5 % der Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung des Kindes von vor zwei Jahren. Das bedeutet, dass das Jahr 2021 für die Auszahlung der Elternrente für das Jahr 2023 maßgeblich sein wird. Die Elternrente wird maximal auf der Grundlage des 1,2-fachen des vor zwei Jahren in der slowakischen Wirtschaft gezahlten Durchschnittslohns berechnet. Der Anspruch auf Elternrente wird in jedem Kalenderjahr überprüft. Im Jahr 2023 wird ein Elternteil im Ruhestand, der ein Kind erzogen hat, eine maximale Erhöhung von 264 EUR erhalten. Der Betrag der Elternrente kann sich je nach Anzahl der erzogenen Kinder erhöhen.