15. März 2023
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Neuregelung der Lohnzuschläge ab dem 1.6.2023
Mit Wirkung vom 1.6.2023 wird die Höhe der Gehaltszulagen (Zuschläge) angepasst. Nach mehr als zwei Jahren werden die Zuschläge wieder wie folgt an den Mindestlohn gekoppelt:
- Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 2,012 EUR (50 % des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Samstagen: 1,810 EUR (45% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 4,023 EUR (100% des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Arbeit an Sonntagen: 3,621 EUR (90% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,609 EUR (40% des Mindeststundenlohns)
- Reduzierter Zuschlag für Nachtarbeit bei ungefährlichen Arbeiten: 1,408 EUR (35% des Mindeststundenlohns)
- Zuschlag für Nachtarbeit bei gefährlichen Arbeiten: 2,012 EUR (50% des Mindeststundenlohns)
- Lohnausgleich für Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeit: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)
- Lohnausgleich für inaktive Arbeitsbereitschaft außerhalb des Arbeitsplatzes: 0,805 EUR (20% des Mindeststundenlohns)