Novelle des Einkommensteuergesetzes

Novelle des Einkommensteuergesetzes

Novelle des Einkommensteuergesetzes

Es ab 2025 wird nicht nur Unternehmen und Unternehmer, sondern auch natürliche Personen betreffen!

Das zur Stabilisierung der öffentlichen Finanzen verabschiedete Konsolidierungspaket sieht auch Änderungen im Bereich der Einkommensteuer vor. Die Maßnahmen werden sich nicht nur auf den Unternehmenssektor, sondern auch auf natürliche Personen auswirken.

Es handelt sich um die folgenden wesentlichen Änderungen im Rahmen der Novelle des Einkommensteuergesetzes:

  • Die Einkommensteuersätze werden sowohl für natürliche als auch für juristische Personen geändert. Für juristische Personen wird ein zusätzlicher Körperschaftssteuersatz von 24 % eingeführt, der angewendet wird, wenn die juristische Person ein steuerpflichtiges Einkommen (Erträge) von mehr als 5 Millionen EUR erzielt. Eine weitere Änderung der Steuersätze ist die Senkung des Steuersatzes von 15 % auf 10 %, wobei die Schwelle des steuerpflichtigen Einkommens juristischer Personen für die Anwendung dieses Satzes von derzeit 60.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben wird.

Für natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb und selbstständiger Tätigkeit bleibt der Steuersatz von 15 % bestehen, allerdings wird die Einkommensgrenze für die Anwendung dieses Steuersatzes von ursprünglich 60.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.

Darüber hinaus wird der Steuersatz für Dividenden, die an natürliche Personen ausgeschüttet werden, erneut auf 7 % (von derzeit 10 %) gesenkt. Dieser ermäßigte Steuersatz wird auf Dividenden angewendet, die aus Gewinnen ausgeschüttet werden, welcher für den Steuerzeitraum ausgewiesen wurde, der frühestens am 1.1.2025 beginnt.

  • Im Bereich der Elektrofahrzeuge gibt es eine Reihe von Änderungen. Im Rahmen der Förderung der Elektromobilität wurden Fahrräder und Roller mit elektrischem Hilfsmotor in die Abschreibungsgruppe 0 aufgenommen. Auch Oberleitungsbusse und Elektrobusse werden nun der Abschreibungsgruppe 1 zugeordnet. Diese Änderungen gelten auch für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2025 in Betrieb genommen wurden, jedoch werden bereits geltend gemachte Abschreibungen nicht rückwirkend angepasst.

Ebenso wird die Höhe des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer, denen vom Arbeitgeber ein Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen wurde, auf 0,5 % des Anschaffungspreises des Fahrzeugs reduziert. Für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bleibt der geldwerte Vorteil von 1 % bestehen.

Mit der Gesetzesänderung wurde auch eine weitere Methode zum Nachweis der Kraftstoffkosten für Elektrofahrzeuge eingeführt, wenn diese zu Hause aufgeladen werden. Sie basiert auf den vom Statistischen Amt der Slowakischen Republik bekannt gegebenen monatlichen Durchschnittspreisen für den beim Aufladen von Elektrofahrzeugen verbrauchten Strom und auf der im Fahrzeugbrief angegebenen Menge an verbrauchtem Strom oder auf Angaben des Herstellers oder Verkäufers.

  • Für den Steuerzeitraum 2025 entsteht erstmals die Möglichkeit der Zuweisung von 2 % des Anteils der gezahlten Einkommensteuer an die Eltern, falls diese Empfänger von Altersrente, Rente des Militärs und der Polizei, Invalidenrente oder Invalidenrente des Militärs und der Polizei sind. Insgesamt können bis zu 4 % zugewiesen werden, d. h. 2 % für einen Elternteil und 2 % für den anderen Elternteil, aber die zugewiesene Steuer muss für jeden Elternteil mindestens 3 EUR betragen. Die Möglichkeit, 2 % bzw 3 % der Steuer an den gemeinnützigen Sektor zu spenden, bleibt jedoch bestehen. Gemäß den genehmigten Änderungen wird die „Elternrente“, die von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt wurde, ab dem 1.1.2025 abgeschafft.
  • Für natürliche Personen ändern sich auch die Regeln für die Anwendung des Steuerbonus und dessen Höhe. Ein Elternteil mit einem Kind im Alter von bis zu 15 Jahren hat Anspruch auf einen Steuerbonus von 100 EUR (ursprünglich 140 EUR), mit einem Kind im Alter von 15 bis 18 Jahren 50 EUR (ursprünglich 140 EUR). Der Steuerbonus von 50 EUR, der für unterhaltsberechtigte Kinder ab 18 Jahren gewährt wurde, wird ab 2025 abgeschafft. Für Steuerpflichtige mit hohem Einkommen werden ab 2025 auch Änderungen eingeführt, die eine schrittweise Kürzung bis hin zum Wegfall des Anspruchs auf den Steuerbonus vorsehen.

Alle oben genannten Änderungen des Einkommensteuergesetzes werden am 1.1.2025 in Kraft treten.

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