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4. Dezember 2023
Lesezeit: 2
Min.
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Novelle des Mehrwertsteuergesetzes – neuer Wortlaut des Gesetzentwurfs
In der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir bereits über die Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (nachfolgend „Gesetzesnovelle“) berichtet. Diese hat ein interministerielles Stellungnahmeverfahren durchlaufen, das mehrere Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung vorgebracht hat.
Hier sind einige der wichtigsten Änderungen:
- Registrierungspflicht für inländische Steuerpflichtige – im ursprünglichen Änderungsentwurf wurde die Umsatzschwelle von derzeit EUR 49.790 auf EUR 50.000 angehoben. Zusätzlich zum ursprünglichen Entwurf wurde ein neuer, höherer Schwellenwert von EUR 62.500 eingeführt. Übersteigt der Umsatz des Steuerpflichtigen in dem betroffenen Kalenderjahr EUR 50.000, wird er ab dem 1. Januar des nachfolgenden Kalenderjahres mehrwertsteuerpflichtig. Erreicht sein Umsatz die Grenze für den höheren Schwellenwert, wird er zum Steuerpflichtigen, sobald der Betrag von EUR 62.500 erreicht ist. Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger die Registrierung aufgrund des Erreichens des unteren Schwellenwerts von EUR 50.000 beantragt und vor Ende des Kalenderjahres eine wesentliche Änderung eintritt, die ihn zum Steuerpflichtigen mit sofortiger Wirkung macht, ist er verpflichtet, diese Tatsache der Steuerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat auch einen parlamentarischen Vorschlag zur Anhebung der Umsatzschwelle für die Mehrwertsteuerregistrierung auf EUR 75.000 erhalten, was nach Ansicht der Antragsteller den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmer verringern soll.
Die Frist für die Einreichung des Registrierungsantrags wird ebenfalls von 5 Kalendertagen auf 5 Arbeitstage verlängert ab dem Tag, an dem die Umsatzschwelle überschritten wurde oder an dem der Steuerpflichtige durch einen anderen Titel zum Steuerpflichtigen wurde. Die gleiche Frist für die Einreichung des Registrierungsantrags sollte auch für ausländische Steuerpflichtige gelten, für die die Frist ursprünglich auf sofort festgelegt wurde.
- Verspätete MwSt.-Registrierung – es wird eine Definition für einen Steuerpflichtigen eingeführt, der seiner Registrierungspflicht nach Paragraf 4 oder 5 des Mehrwertsteuergesetzes nicht nachgekommen ist, oder wo diese Registrierung verzögert erfolgte. Dies gilt auch für einen Steuerpflichtigen, der der Meldepflicht aufgrund des Erreichens des unteren Schwellenwerts nicht nachgekommen ist, wenn vor Jahresende eine wesentliche Änderung eintritt, die ihn zum Steuerpflichtigen mit sofortiger Wirkung macht.
- Steuerbefreiung – die Gesetzesnovelle sieht nun vor, dass der Erwerb von Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht der Steuer unterliegt, wenn der Erwerber eine nicht-steuerpflichtige Person ist, die Anspruch auf eine Steuererstattung hat (Steuererstattung für Personen, die internationale Vorrechte und Befreiungen genießen).
- Steuererklärung – Inländische Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie während des Steuerjahres nur Umsätze tätigen, die nach den Abschnitten 28 bis 42 des Mehrwertsteuergesetzes von der Steuer befreit sind (z. B. Finanz- oder Versicherungsdienstleistungen).
Das Inkrafttreten der Novelle wurde nach dem interministeriellen Stellungnahmeverfahren verschoben, wobei die meisten Bestimmungen voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.