Regierungsentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

Regierungsentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

Immaterielle Vermögenswerte unterliegen nun auch der Berichtigung des Vorsteuerabzugs!

Regierungsentwurf zur Änderung des Mehrwertsteuergesetzes

In der letzten Ausgabe unseres Newsletters haben wir bereits über die Novelle des Gesetzes Nr. 222/2004 Slg. über die Mehrwertsteuer (nachfolgend „Novelle“) berichtet, die dem Nationalrat der Slowakischen Republik (NR der SR) von der Regierung am 4.10.2024 vorgelegt wurde. Das Hauptziel der Novelle ist die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und die Schließung von Gesetzeslücken, die schädliche Steuerpraktiken ermöglichen.

Hier sind einige der wichtigsten Änderungen:

  • Ausweitung der Fälle, für die die Verpflichtung bzw. das Recht zur Berichtigung des Vorsteuerabzugs gelten wird;
  • Klärung der Definition des Begriffs „Investitionsgüter“ für die Zwecke der Berichtigung des Vorsteuerabzugs, bei denen es sich nur um langfristige Vermögenswerte (nicht um Vorräte) handeln kann. Diese Änderung wird sich auch auf den anteiligen Vorsteuerabzug beim Erwerb von Vermögenswerten auswirken, die auch für andere als unternehmerische Zwecke genutzt werden;
  • Ausweitung des Begriffs „Investitionsgüter“ auf immaterielle Wirtschaftsgüter;
  • Änderung der Regeln im Bereich der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Investitionsgütern;
  • Einführung eines neuen Begriffs mit der Bezeichnung „erstmalige Verwendung“, unter dem die erste tatsächliche Verwendung von Waren und Dienstleistungen durch den Steuerzahler für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen, bei denen das Recht auf Vorsteuerabzug entstanden ist, zu verstehen ist. Der genannte Begriff wird als ein neues Kriterium für den Beginn des Zeitraums für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs dienen und gleichzeitig den Mechanismus zur Berichtigung der abgezogenen Steuer beeinflussen;
  • Änderung der Definition der Steuerbemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Lieferung von Waren – nach dem neu vorgeschlagenen Wortlaut wird die Steuerbemessungsgrundlage der Kaufpreis der Waren oder ähnlicher Waren zum Zeitpunkt ihrer Lieferung sein oder die Kosten für die Herstellung der betreffenden Ware.

Der Änderungsentwurf der Regierung wird noch in den zuständigen Ausschüssen des NR der SR erörtert. Dem Entwurf zufolge sollen einzelne Bestimmungen der Novelle am 1.1.2025 in Kraft treten, ausgewählte Bestimmungen am 30.6.2025 bzw. 1.7.2025.

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