Sonderabgabe in regulierten Sektoren: Für wen wird sie eingeführt oder erhöht?

Sonderabgabe in regulierten Sektoren: Für wen wird sie eingeführt oder erhöht?

Sonderabgabe in regulierten Sektoren: Für wen wird sie eingeführt oder erhöht?

Das genehmigte Konsolidierungspaket ändert unter anderem auch das Gesetz über die Sonderabgabe für Unternehmen in regulierten Sektoren (nachfolgend „Novelle“).

Eine der wesentlichen Änderungen ist die Ausweitung und Anpassung des Kreises der verpflichteten Personen, die der Sonderabgabe unterliegen. Eine solche Person ist auch eine Person oder eine organisatorische Einheit einer ausländischen Person, die berechtigt ist, Tätigkeiten im Bereich der Herstellung von Erdölprodukten und ihrer chemischen Verarbeitung auszuüben. Mit der Novelle wird auch der Kreis der Pharmaunternehmen, die die Sonderabgabe zahlen müssen, präzisiert und ergänzt. Während die Abgabe bisher nur Unternehmen mit einer Genehmigung des Gesundheitsministeriums oder einer Selbstverwaltungsregion betraf, gilt sie nun auch für Unternehmen, die eine Genehmigung des Staatlichen Instituts für Arzneimittelüberwachung haben.

Eine negative Änderung ist die Erhöhung des Abgabensatzes für Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der elektronischen Kommunikation berechtigt sind (Mobilfunkbetreiber), auf 0,01576 pro Jahr, und zwar bis 2039 (ab 2040 wird der Satz wieder auf 0,00363 gesenkt). Für Personen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Herstellung von Erdölprodukten und deren chemischer Verarbeitung berechtigt sind, gilt ein erhöhter Abgabensatz von 0,025.

Neue verpflichtete Personen, die beabsichtigen, die Tätigkeit während des gesamten Abgabezeitraums auszuüben, sind ab Januar 2025 zur Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet, wenn ihr wirtschaftliches Ergebnis für den unmittelbar vorangegangenen Abrechnungszeitraum vor dem 1.1.2025 mindestens 3.000.000 EUR erreicht hat. Als Zeitraum, für den die Verpflichtung, einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss zu erstellen und diesen zusammen mit der Steuererklärung bis zum 31.12.2024 einzureichen, entstanden ist, gilt der unmittelbar vorangegangene Rechnungszeitraum.

Wenn die neuen verpflichteten Personen vor dem 1.1.2025 kein wirtschaftliches Ergebnis gemeldet haben und planen, ihre Tätigkeit während des gesamten Abgabenzeitraums auszuüben, müssen sie die Sonderabgabe ab Januar 2025 nur dann zahlen, wenn ihr geschätztes wirtschaftliches Ergebnis für den unmittelbar vor dem 1.1.2025 beginnenden Besteuerungszeitraum mindestens 3.000.000 EUR erreichen wird.

Neue verpflichtete Personen, die zur Zahlung der Sonderabgabe verpflichtet werden, müssen der Abgabenverwaltung bis zum 31.1.2025 eine schriftliche Mitteilung einreichen.

Eine positive Änderung für die verpflichteten Personen ist die Tatsache, dass die Erlöse aus Staatsanleihen nicht in die Berechnungsgrundlage für die Abgabe einbezogen werden.

Die genannten Änderungen treten am 31.12.2024 in Kraft.

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