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Vereinfachte Beschäftigung eines ukrainischen Staatsbürgers

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Vereinfachte Beschäftigung eines ukrainischen Staatsbürgers

Flüchtlinge aus der benachbarten Ukraine können in der Slowakei eine Beschäftigung finden, sobald sie einen befristeten Flüchtlingsstatus erhalten haben.  

Ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von § 23a des Arbeitsvermittlungsgesetzes kann von einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis oder auf der Grundlage einer Vereinbarung sofort beschäftigt werden, ohne dass eine Beschäftigungserlaubnis oder eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle erforderlich ist, unter anderem, wenn der Ausländer Asylbewerber ist oder ihm Asyl gewährt wurde oder ihm vorübergehend Zuflucht gewährt wurde.  

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem zuständigen Amt für Arbeit, Soziales und Familie den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses eines solchen Arbeitnehmers innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses über das Formular „Informationskarte“ mitzuteilen. 

Satz auf der Webseite: „Vereinfachte Beschäftigung eines ukrainischen Staatsbürgers“ 

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